Verpackungsgesetz 2019: Das ist neu
Seit 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz „VerpackG“. Das Ziel des Gesetzes ist, das Recycling für Verpackungen weiter zu steigern. Die neu festgelegten Quoten variieren bei Verpackungen. Bei Papier, Pappe und Karton zum Beispiel sind es 85 % (vorher 70 %), bei Kunststoffen 58,5 % (vorher 36 %). Das ändert sich für Eisdielen und Gastronomiebetriebe.
Mit dem neuen Gesetz gilt eine Beteiligungspflicht an den Entsorgungssystemen und -kosten für alle Verpackungen. Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss sich im Verpackungsregister „LUCID“ registrieren und dann einen Vertrag mit einem Entsorger des dualen Systems, zum Beispiel dem Grünen Punkt, abschließen.
Mit dem VerpackG und dem öffentlichen LUCID-Register soll zukünftig mehr Transparenz bei der Verpackungsentsorgung erreicht und durch gesteigerte Entsorgungs-Quoten der Anreiz geschaffen werden, mehr recyclingfähige Verpackungen auf den Markt zu bringen.
Das ändert sich bei Eisbechern und Co.
Grundsätzlich gilt: Wer verpackte Waren verkauft, muss dafür Sorge tragen, dass diese auch korrekt entsorgt werden. Letztvertreiber – also Unternehmen, die Produkte in gekaufte Verpackungen befüllen und verkaufen – zum Beispiel Trüffel in einer Pralinenverpackung – sind laut Gesetz als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer eingestuft und damit registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Die Hersteller der Verpackungen – also der Pralinenverpackung für die Trüffel – sind nicht lizenzpflichtig, da sie die Verpackung in unbefüllter Form an den Hersteller der zu verpackenden Produkte abgeben.
In Eisdielen, Konditoreien und Cafés ist aber auch Frischware im Angebot, die zum To-Go-Verzehr oder Transport direkt im Laden abgefüllt oder verpackt wird. Dinge wie Eisbecher, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher sind im neuen Gesetz sogenannte Serviceverpackungen, die ebenfalls systembeteiligungspflichtig sind. Die Pflicht zur Lizensierung liegt hier erst einmal bei den Eisdielen und Gastronomiebetrieben, die diese mit Produkten befüllen. Da das Gesetz aber insbesondere kleine Betriebe des Lebensmittelhandwerks, Imbissbetriebe und kleine Vertreiber privilegieren möchte, dürfen diese Unternehmen die Pflicht zur Lizensierung von Serviceverpackungen delegieren und vom Großhändler bzw. Produzenten verlangen, dass dieser die Beteiligung am System vornimmt. Ein Check lohnt sich: Teilweise sind Serviceverpackungen schon vom Vorlieferanten bei LUCID und dem Entsorger angemeldet. Eine Nachfrage bringt hier Klarheit.
Einstufige Delegierung zur Zeit nur Theorie
Neu im Gesetz ist, dass Vorvertreiber – in unserer Branche meist die Großhändler – nicht mehr das Recht haben, eine weitere Delegation der Lizensierung vorzunehmen. Sie müssen die Pflichten als Vertreiber, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf die Registrierung und Mengenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle übernehmen. Unsere Erfahrung zeigt aber, dass die einstufige Delegierung zur Zeit noch Theorie ist. Wir haben auch nach dem Inkrafttreten des VerpackG schon viele Zwei-Stufen-Lizenzierungen erfolgreich abgeschlossen.
Auf der Webseite des Verpackungsregisters finden Sie weitere Antworten auf Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Umsetzung durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Unterstützung gefällig? Wir beraten Sie gerne bei der Lizensierung bei LUCID und der Abführung der Lizenzgebühren an einen Entsorger des Dualen Systems. Ein Anruf oder eine Mail an Andrea Sieben genügt: Telefon 02271/5688-40, E-Mail: a.sieben@gebas24.de.
Übrigens: Alle Verkaufsverpackungen aus unserem GEBAS-Sortiment – ausgenommen Handelsmarken und Serviceverpackungen – sind natürlich immer schon lizenziert.
Bild: Jon Tyson on Unsplash